Einbauanleitung 
 
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind mit Absenden Ihrer Bestellung verbindlich.
 
§ 1 Allgemeines
(1) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über unsere Warenlieferungen und Leistungen,
auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
(2) Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
(3) Ergänzend zu diesen Geschäftsbedingungen gilt die VOB in ihrer jeweils gültigen Fassung, sowie die DIN 18017 Blatt 1, 2 und 3 sowie die
Vorbemerkung für Lieferung und Montage feuerbeständiger Kanäle nach DIN 4102, L 120, L 90, und L 30.
(4) Mündliche Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Angebote, Preise, Muster
(1) Alle Angebote sind freibleibend. Es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten. Preise gelten nur dann als
Festpreise, wenn sie von uns schriftlich zugesagt worden sind. Im übrigen sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß
und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen; dann gilt der am Liefertag gültige Preis. Die Umsatzsteuer richtet sich
nach dem jeweiligen Steuersatz.
(2) Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so hat der Empfänger trotzdem die Fracht vorzulegen. Er kann den Frachtbetrag aber an der Rechnung
kürzen. Wir vergüten beim Straßentransport und auf der Schiene den niedrigsten Tarifsatz, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich
von uns anerkannt ist.
(3) Frachterhöhungen nach Vertragsschluß sind vom Besteller zu vergüten.
(4) Die Kosten für Verpackung und Paletten - soweit es sich nicht um Leihpaletten handelt – gehen zu Lasten des Bestellers. Leihpaletten sind
unverzüglich und ohne Frachtkosten für uns an die von uns angegebene Anschrift zurückzusenden. Nach Eingang mangelfreier Paletten
erfolgt eine Gutschrift, deren Höhe sich aus der Auftragsbestätigung oder der Rechnung ergibt. Die Gutschrift erfolgt abzüglich einer
Bearbeitungsgebühr von max. 20 % des Palettenwertes. Bei Eigenpaletten unserer Lieferanten richtet sich der Berechnungspreis für die
Palettenrückgabe nach den Bedingungen der Lieferanten.
(5) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe; sie bleiben unser Eigentum. Eine
Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch uns, es sei
denn, daß eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 3 Erfüllungsort, Lieferung, Unmöglichkeit
(1) Für unsere Lieferungen ist die Verladestelle Erfüllungsort. Bei Anlieferungen an einen anderen Ort trägt der Besteller die Gefahr. In diesem
Falle erfolgt die Lieferung an den vereinbarten Ort. Ändert der Besteller die Anweisung, so trägt er dadurch entstehende Kosten.
(2) Lieferung ”frei Baustelle” oder ”frei Lager” bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren
Anfahrtsstraße. Ist eine solche nicht vorhanden und verläßt das Lieferfahrzeug auf Weisung die Anfahrtsstraße, so haften wir nicht für
entstehende Schäden. Das Abladen muß unverzüglich durch den Besteller erfolgen. Erfolgt die Abladung nicht unverzüglich, sind wir berechtigt pro angefangene Stunde Wartezeit
Euro 44,00 zu berechnen.
(3) Nimmt der Besteller nach Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist die Ware nicht ab oder verweigert die Annahme, können wir vom Vertrag
zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
(4) Unvorhersehbare Ereignisse, besonders Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstörungen befreien uns für die Dauer ihrer
Auswirkung oder, falls dadurch die Lieferung unmöglich wird, vollständig von unserer Lieferverpflichtung.
§ 4 Schadenersatz
(1) Im Falle unseres Lieferverzuges oder bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Bestellers
ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines
Erfüllungsgehilfen.
(2) Schadenersatzansprüche des Bestellers aus sonstigen Vertragsgründen oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie
beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseres gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen, oder es handelt sich
um Körper- oder Gesundheitsschäden.
§ 5 Mängelrügen, Gewährleistung, Warenrücknahme
(1) Grundsätzlich ist die Rücknahme von gelieferten Waren - insbesondere Sonderbestellungen - ausgeschlossen. Bei freiwilliger Rücknahme
der von uns gelieferten Materialien haben wir Anspruch auf Ausgleich aller Rücknahmekosten in Höhe von 20 % vom Warenwert. Anfallende
Frachtkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Gutschrift erfolgt nur unter Vorlage der Originalrechnung.
(2) Alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen binnen acht Tagen nach Lieferung, jedenfalls aber vor Verarbeitung
oder Einbau, schriftlich angezeigt werden, Transportschäden sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn,
mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- oder Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger, muß der Besteller die erforderlichen
Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrnehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
(3) Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge sind wir berechtigt, nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Bei fehlgeschlagener
Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Besteller des Rücktrittsrecht aus § 323 I BGB. Bei Bauleistungen kann der Besteller, der
Unternehmer ist, die Vergütung herabsetzen.
(4) Bei Naturerzeugnissen (Steinen, Platten, Erden usw.) übernehmen wir die Gewähr für Lieferung der gewählten Waren, nicht aber für deren
Eigenschaften. Bei keramischen Erzeugnissen ist der normale Ofenanfall – unter Berücksichtigung der hierbei üblichen Abweichungen in
Form und Farbe – Vertragsinhalt.
(5) Die Gewährleistungsfristen werden gegenüber Unternehmern auf 1 Jahr begrenzt (bei Baumaterialien insoweit, als diese nicht eingebaut
sind).
§ 6 Zahlung, Verzugszinsen
(1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
(2) Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Bei Zielgewährung sind Rechnungen 21 Tage nach dem Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
(3) Eine Skontogewährung bedarf der besonderen Vereinbarung und setzt voraus, daß das Konto des Bestellers keine fälligen Rechnungsbeträge
ausweist.
(4) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf unserer Zustimmung. Diskont, Wechselspesen und
Kosten trägt der Besteller.
(5) Wir sind berechtigt, vom Besteller ab Verzug Zinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 5 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank/Europäischen Zentralbank, zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
bleibt vorbehalten. Soweit der Verzugsschaden in Aufwendungen für Mahn-, Porto- und Bürokosten besteht, sind wir berechtigt, ohne
weiteren Nachweis Euro 13,00 für jeden Verzugsfall zu fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, daß uns ein Schaden
überhaupt nicht oder in wesentlich geringerem Umfange entstanden ist.
Geschäfts-Bedingungen 811/02
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§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises, der im Zusammenhang mit der Lieferung entstehenden Forderungen sowie bis
zur Tilgung aller sonst aus der Geschäftsbedingung zum Besteller bestehenden Forderung als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung
der einzelnen Forderungen in eine laufende Rechnung oder eine Saldomitteilung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt
nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Zahlungsabwicklung unsere wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt
nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware
nach Mahnung berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
(2) Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne daß wir hieraus
jedoch verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir
Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird
Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so
überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung,
Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Sachen, die
Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist, unentgeltlich zu verwahren.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Besteller allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, tritt der Besteller schon jetzt die aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest an
uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag unserer Rechnung zuzüglich eines Sicherungsaufschlags
von 10 %, der jedoch nicht berechnet wird, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht weiterveräußerte Vorbehaltsware in
unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die
gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten einschließlich solcher auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit dem Range vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die
Abtretung an. Die Absätze (2) und (3) gelten entsprechend. Gleiches gilt entsprechend beim Einbau in ein eigenes Grundstück des Bestellers
und dessen gewerbsmäßiger Veräußerung hinsichtlich des Kaufpreises.
(5) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen Geschäftsgang und nur mit der
Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen gemäß den Absätzen (2), (3) und (4) auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware, besonders zu deren Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte ist der Besteller nicht berechtigt.
Falls zur Abtretung einer Forderung die Zustimmung eines Dritten zulässig ist, ist der Besteller ohne besondere Aufforderung verpflichtet,
uns dies mitzuteilen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Zustimmung sowohl ihm als auch uns gegenüber der Weiterveräußerung, der Verwendung
oder dem Einbau schriftlich erklärt wird.
(6) Wir ermächtigen den Besteller, unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß den Absätzen (3), (4) und (5) abgetretenen Forderungen.
Wir werden von unserer eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt. Auf unser Verlangen muß der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen benennen und diesen die Abtretung anzeigen,
unbeschadet unseres Rechts die Anzeige selbst vorzunehmen.
(7) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in eine abgetretene Forderung muß der Besteller uns unverzüglich
unter Übergabe sämtlicher Unterlagen unterrichten.
(8) Stellt der Besteller die Zahlungen ein, werden von ihm gegebene Wechsel oder Schecks mangels Zahlung nicht eingelöst und protestiert. Wird
über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens beantragt, so erlischt das
Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen
Forderung.
(9) Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 20 %, so sind wir zur Rückübertragung oder zur
Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 8 Zusätzliche Vereinbarungen für Kaufleute
(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien,
auch für Wechsel- und Scheckklagen, der für unseren Firmensitz maßgebliche gesetzliche Gerichtsstand.
(2) Für die unter § 377 HGB fallenden Geschäfte gilt folgendes:
Auch nicht offensichtliche sowie sich auch bei oder nach der Verarbeitung ergebende Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung,
spätestens innerhalb von acht Werktagen, zu rügen. Die Untersuchungspflicht nach § 377 HGB bleibt bestehen.
(3) Sind unsere Geschäftsbedingungen einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit
übergeben, so finden sie Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen müßte.
(4) Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, so gilt der Inhalt unseres Bestätigungsschreibens.
(5) Die Nichteinhaltung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist durch uns berechtigt den Besteller zur Geltendmachung von ihm gesetzlich
zustehenden Rechten erst, wenn er uns eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende, Nachfrist gesetzt hat.
(6) Soweit wir Leistungen erbringen oder an solchen mitwirken, tragen wir die Gefahr nur bis zur Abnahme des Gewerks. Wird das Gewerk vor der
Abnahme durch höhere Gewalt oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir Anspruch auf
Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten, einschließlich der uns bis dahin entstandenen Kosten. Wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung
die Nachbesserungen selbst vornimmt oder vornehmen läßt, ohne uns Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, entfällt unsere
Haftung. Wenn wir auf Wunsch des Bestellers Aufwendungen machen und es stellt sich heraus, daß es sich um von uns nicht zu vertretende
Mängel handelt, ist der Besteller zum Ersatz uns entstandener Kosten verpflichtet.
(7) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers, besonders bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotesten, sind wir berechtigt, weitere
Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und
gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(8) Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Wir
werden den Besteller mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
(9) Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts auf früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung.
Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder
rechtskräftig festgestellt sind.
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